Aktuelles
19.05.2020

Her mit der Jagddrohne!

Schluss mit der verdammten Weidgerechtigkeit?

Seit der Änderung des Waffen­ge­setzes liefern sich die Bundes­länder einen Wettkampf um die vordersten Plätze bei der Zulassung von Nacht­ziel­technik. Anscheinend möchte sich kein Agrar­mi­nister sagen lassen, angesichts der sich nähernden ASP untätig zu bleiben. Die Gefahr steht vor der Tür. Nachrüstung ist angesagt. Doch die ASP ist bekanntlich nicht alles. Im Hinter­grund trompeten die Bayeri­schen Grünen deshalb lauthals und fordern die Erwei­terung der schönen neuen Nacht­zielwelt auf Reh- und Rotwild, dem Wald zuliebe.

Nachtzieltechnik…kaum da und schon veraltet. Schließlich muss man auch mit der neuesten Optik noch persönlich ins Revier und das in den Zeiten von Corona. Da ist es doch viel besser, wenn wir nach einer „tierschutz­ge­rechten“ und „effek­tiven“ Jagdart suchen.

Schweden zeigt uns, wie modernes „Wildtier­ma­nagement“ wirklich funktioniert:

Anfang des Jahres berichtete die Zeitschrift „Svensk Jakt“, dass der staat­liche Forst­konzern „Sveaskog“ einen Antrag bei der kommu­nalen Jagdauf­sichts­be­hörde einge­reicht habe,  in einem abgele­genen Eckchen des Landes 32 Elche mit Hilfe von Heliko­ptern, Drohnen und Jägern auf Schnees­cootern abschießen zu dürfen.

Gut, die Sache scheint sich vorerst im Sande verlaufen zu haben, doch seien wir ehrlich, die Diskussion ist nur verschoben. Schon Dürren­matts „Physiker“ lehren uns, dass wir unser Wissen nicht zurück­nehmen können. Das Mögliche ist anscheinend nicht nur möglich. Wenn es erst gedacht wurde, dann ist es auch Realität im Wartestand.

Einige verträumte Ewiggestrige werden vielleicht noch etwas von Weidge­rech­tigkeit murmeln, doch welcher Wert kommt diesem Wortun­getüm in unserer Zeit noch zu?

Was kann man heute überhaupt noch als weidge­recht bezeichnen?

Der Inhalt ist nirgendwo definiert. Weidge­rech­tigkeit ist ein unbestimmter Rechts­be­griff, ähnlich wie „Treu und Glauben“ oder „das Anstands­gefühl aller billig und gerecht Denkenden“. Solche Begriffe müssen bei der Bewertung rechtlich relevanten Handelns stets neu gedacht und in das Verhältnis zum allge­meinen Rechts­gefühl gesetzt werden.

Es ist logisch, daß sich das Verständnis von dem, was das Anstands­gefühl aller billig und gerecht Denkenden angeht, im Laufe der Genera­tionen ändert. Das kann mitunter sehr schnell gehen. So entschied der Bundes­ge­richtshof 1987 im bekannten „Dirnen­lohnfall“, dass eine Prosti­tu­ierte keinen Anspruch auf Entgelt habe, denn das entspre­chende Rechts­ge­schäft verstoße gegen das Anstands­gefühl aller billig und gerecht Denkenden. Solche Geschäfte waren damals sitten­widrig und deshalb nichtig. Heute, zu einer Zeit, in der Prosti­tu­ierte „Ich AG‘s“ sind, gehört diese Recht­spre­chung der Vergan­genheit an und zeigt, daß sich die allge­meine Auffassung vom Inhalt der Sitten­wid­rigkeit gewandelt hat.

Man könnte auch Eckhart von Hirsch­hausen zitieren: „Früher war es anstößig, sich Pornos anzuschauen. Heute ist es akzep­tiert. In ein paar Jahren wird man als veraltet gelten, wenn man keine eigenen ins Netz stellt.“

Mit der Weidge­rech­tigkeit ist es nicht viel anders

Man denke an den Fang von Wachol­der­drosseln (Krammets­vögeln) im Dohnen­strich, d.h. mit Schlingen und Leimruten. Bis zum Jahr 1907 handelt es sich um eine gängige Jagdpraxis. Man erinnere sich an den Raubwildfang mit Teller­eisen. Er wurde erst 1935 verboten. Was eben noch gebräuchlich war, das gilt heute als unmöglich. Doch der Zug fährt auch in die umgekehrte Richtung.

Heute sind Jagdformen zulässig und gelten als „schick“, an die sich noch vor einigen Jahrzehnten kein Jäger heran­gewagt hätte. Erinnern wir nur die Diskussion um das Zielfernrohr und die sog. „Kilome­ter­büchsen“, damals noch im Kaliber 8x57 IS und damit wahrlich kein Rasanz­wunder. Ende des 19. Jahrhun­derts wurde trefflich darüber gestritten, ob man mit solchen techni­schen Verbes­se­rungen noch auf die Jagd gehen dürfte, da dem Wild keine Chance mehr gelassen würde. Der berühmte „Wilde Jäger“ Walther Fournier würde sich im Grabe umdrehen, wenn er von „Weitschuss-Seminaren“ bis 1000 m hörte. Für ihn war ein weidge­rechter Jäger jemand, „der seine Kugel nicht über mehr als 150 m versendet“. Heute ist das gängige Praxis.

Die Jäger­schaft gestaltet ihre Richt­schnur der Weidge­rech­tigkeit in ganz erheb­lichem Maße selbst. Sie muss sich deshalb ihrer Verant­wortung bewusst sein und innerhalb ihrer eigenen Grenzen ethische Standards schaffen, um diesen Begriff auszu­ge­stalten.  Wenn wir dieses Feld nicht offensiv beackern und uns über die  Grenzen des Machbaren austau­schen, über den Selbst­ver­zicht, dann können wir den Begriff der Weidge­rech­tigkeit auch aus unseren Gesetzen streichen. Wollen wir wirklich so leben?

Begeben wir uns deshalb endlich auf die Suche nach unseren Grenzen.

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