Aktuelles
12.06.2023

Hilfe aus der Luft – Kitzrettung mit der Drohne

Liebe Wildtier­freunde!

In der laufenden Setzzeit hat sich unser Revier­leiter, Hans-Kristian Sierk, erneut mit vielen begeis­terten Helfern auf den Weg gemacht, um Kitze, Kälber, Hasen und Gelege aufzu­spüren und dadurch vor dem Mähtod zu bewahren. An 31 Einsatz­tagen jeweils um 3:00 h raus und bis 7:30 h fliegen und fangen. Ein Knochenjob!

Allen Projekt­be­tei­ligten von Herzen Dank!

Insgesamt wurden 39 Reviere besucht und beflogen. Auch Quads kamen zum Einsatz. Bis heute wurden 154 Kitze gefunden. 126 der Kitze konnten temporär aus den Flächen entnommen werden. 28 Kitze waren so groß, dass Sie die Fläche selbst­ständig verlassen haben.

Aktuell werden immer noch wenige Tage alte Rehkitze gefunden. Wir raten an, bis mindestens zum ersten Juli alle Flächen abzusuchen. Der Großteil kann bereits selbst­ständig flüchten, spät gesetzte Rehkitze und frisch gesetzte Damkälber haben noch keinerlei Flucht­in­stinkt bzw. sind nicht in der Lage vor der Geschwin­digkeit der Landma­schine zu flüchten.

Herr Sierk ist insgesamt 4.000 km gefahren hat sehr viel Dankbarkeit, Hilfe und Verständnis erfahren. Für einige Agrar­nutzer und Jagdpächter ist der Umgang mit der Drohne jedoch noch ungewohnt. So wurden wir immer wieder nach der Rechtslage beim Drohnenflug gefragt.

Wir haben Euch deshalb eine Zusam­men­fassung der recht­lichen Parameter in einigen „goldenen Regeln“ aufge­schrieben und auch den Entwurf für einen Drohnen­flug­vertrag aufgesetzt.

Für Landwirte und Jäger – 7 Hinweise gegen den Mähtod

  1. Landwirte sind verpflichtet, Wiesen vor der Mahd nach Rehkitzen abzusuchen oder dies durch Dritte zu beauftragen.
  2. Der Landwirt kann sich von dieser Pflicht nicht durch Beauf­tragung eines Lohnun­ter­nehmers freimachen.
  3. Die örtlichen Jagdausübungsberechtigten haben auf Grundlage der Hegepflicht die Aufgabe, den Landwirt bei der Kitzsuche zu unterstützen.
  4. Die Suche mit Jagdhunden ist im Mai/Anfang Juni unzurei­chend, da frisch gesetzte Kitze keine Witterung haben. Das einsetzten einer mit Wärme­bild­kamera ausge­stat­teten Drohne ist hier das Mittel der Wahl.
  5. Ob die Suche nach Rehkitzen aus Tierschutzgründen Jagdausübung ist, wurde bislang noch nicht höchst­rich­terlich entschieden. Dafür spricht der Umstand, dass Rehkitze „gefangen“ werden. Dagegen spricht, dass die einschlä­gigen Schutz­normen das „Aneig­nungs­recht“ des Jägers schützen sollen. Gerade am Aneig­nungs­willen fehlt es jedoch bei der Kitzrettung. Die Helfer unterstützen das Aneig­nungs­recht vielmehr, denn sie schützen den Jäger vor einem Schaden am Jagdwert. Der jeweilige Jagdausübungsberechtigte kann es dem einzelnen Landwirt deshalb nicht unter­sagen, Flächen selbst nach Kitzen abzusuchen. Es empfiehlt sich jedoch, den Jagdausübungsberechtigten vor etwaigen Maßnahmen zu informieren.
  6. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Kitzsuche kann bei totge­mähten Kitzen einen Straf­tat­be­stand darstellen (§ 17 TierschG). In mehreren Präze­denz­fällen wurden die jewei­ligen Landwirte zu Geldstrafen von mehr als 60 Tages­sätzen verur­teilt (AG Bad Iburg, Az. 7 NS 18/22; LG Offenburg, Urteil vom 2. Juli 2014, Az. 6 NS 301 JS 9380/13).
  7. Ein Verstoß gegen die Suchpflicht kann bei einem jagenden Landwirt den Widerruf des Jagdscheins rechtfertigen.

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